Rechtsanwaltskanzei Kolle & Seeger-Freckmann | Fachanwältinnen für Familienrecht und Arbeitsrecht in 37574 Einbeck

Service

Die Vergütung der Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Nach dem RVG gelten in der gesamten Bundesrepublik einheitliche Gebührensätze für Rechtsanwälte.

Es ist in vielen Fällen schwierig, die Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit genau einzuschätzen.

Die Höhe der Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich häufig nach dem Streitwert. Es gibt jedoch auch sogenannte Grenzen für eine Abrechnung.

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch belaufen sich auf höchstens 190,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Oftmals sind die tatsächlich anfallenden Kosten jedoch wesentlich geringer als vermutet. Hier empfiehlt es sich, das direkte (und selbstverständlich kostenfreie!) Gespräch mit der betreuenden Anwältin zu suchen.

Viele Mandanten wissen nicht, dass es auch Fälle gibt, in denen sie nicht als Mandant die Kosten des Rechtsanwalts tragen müssen, sondern andere Personen zur Übernahme der Gebühren verpflichtet sind:

Sind Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls, bekommen Sie nämlich nicht nur den Fahrzeugschaden oder das Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ersetzt, sondern auch die Rechtsanwaltskosten. Allerdings muss beachtet werden, dass diese Schadensersatzpflicht sich auf die Haftungsquote beschränkt. Tragen Sie eine gewisse Verantwortung an dem Verkehrsunfall, so kann unter Umständen nur der entsprechende Teil erstattet werden.

Sind Sie Inhaber einer Rechtsschutzversicherung, dann kann Ihre Rechtsanwältin, sobald eine Deckungszusage für den konkreten Fall vorliegt, die Gebühren dort abrechnen.

Die Rechtsschutzversicherungen tragen in den Angelegenheiten des Familien- und Erbrechts regelmäßig nur die Kosten einer Beratung. Für das Gerichtsverfahren wird keine Kostendeckungszusage erteilt.

Für Mandanten, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht aus eigenen finanziellen Mitteln tragen können, gibt es staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen). Hier überprüft das Gericht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dazu in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Aus diesem Grund müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht offengelegt werden, wobei Gehaltsabrechnungen, Miet- bzw. Kreditverträge vorgelegt werden sollten.

Es gibt auch die Möglichkeit Beratungshilfe zu beantragen. Diese greift bei außergerichtlichen Tätigkeiten ein und unterliegt grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Prozesskostenhilfe. Der Mandant kann beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes einen Berechtigungsschein beantragen und diesen dem Rechtsanwalt weiterreichen. Der vom Mandanten dann zu tragende Anteil der Rechtsanwaltsgebühren beträgt lediglich 15,00 Euro. Die sonstigen Gebührenansprüche werden gegenüber der Landeskasse geltend gemacht.

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe

Darüber hinaus steht Ihnen unsere Kanzlei gern beratend zur Seite!
 
 

So erreichen Sie uns

Sie haben Fragen oder wünschen weiterführende Informationen?
Sprechen Sie uns an. Gern helfen wir Ihnen weiter!

Anschrift
Bismarckstraße 3
37574 Einbeck
Telefon
Bürozeiten

Mo-Fr: 08.30 - 12.30 Uhr,
nachmittags nach Vereinbarung